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§ 7 TVG 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Tötungsmethoden

§ 7

(1) Tiere dürfen nur unter geringstmöglichen Schmerzen, Leiden und Ängsten getötet werden.

(2) Tiere dürfen nur

  1. 1. in Einrichtungen von Züchtern, Lieferanten oder Verwendern oder im Rahmen einer Feldstudie auch außerhalb solcher Einrichtungen und
  2. 2. von sachkundigem Personal

    getötet werden.

(3) Für die in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 angeführten Tiere dürfen nur die dort angegebenen angemessenen Tötungsmethoden angewandt werden.

(4) Die zuständigen Behörden dürfen weitere Ausnahmen von den in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 genannten angemessenen Tötungsmethoden gewähren,

  1. 1. um die Verwendung einer anderen Methode zuzulassen, sofern die Methode wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge als mindestens ebenso schmerzlos gilt, oder
  2. 2. wenn eine wissenschaftliche Begründung dafür vorliegt, dass der Zweck des Tierversuchs nicht durch die Anwendung einer in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 angeführten Tötungsmethode erzielt werden kann.

(5) Die Abs. 2 und 3 gelten nicht, wenn ein Tier in einer Notsituation aus Gründen des Tierschutzes, der öffentlichen Gesundheit, der öffentlichen Sicherheit, der Tiergesundheit oder des Umweltschutzes getötet werden muss.

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