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§ 2 Festlegung der Grenzübergangsstellen im Luftverkehr an der Außengrenze

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Verkehrszeiten und Benützungsumfang

§ 2

(1) Die Grenzübergangstellen gemäß § 1 sind ganzjährig geöffnet.

(2) Die Benützung der Grenzübergangsstelle wird, unbeschadet der gesetzlichen Voraussetzungen der Ein- und Ausreise, wie insbesondere des Besitzes der erforderlichen Reisedokumente sowie allfälliger behördlicher Beschränkungen, jedermann gestattet.

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