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§ 1 Festlegung der Grenzübergangsstellen im Luftverkehr an der Außengrenze

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Grenzübergangsstellen im Luftverkehr an der Außengrenze

§ 1

(1) Folgende Flughäfen werden als Grenzübergangsstellen im Luftverkehr an der Außengrenze festgelegt: Das Gelände des Flughafens

  1. 1. Graz-Thalerhof wird zur Grenzübergangsstelle „Flughafen Graz“,
  2. 2. Innsbruck-Kranebitten wird zur Grenzübergangsstelle „Flughafen Innsbruck“,
  3. 3. Klagenfurt-Annabichl wird zur Grenzübergangsstelle „Flughafen Klagenfurt“,
  4. 4. Linz-Hörsching wird zur Grenzübergangsstelle „Flughafen Linz“,
  5. 5. Salzburg wird zur Grenzübergangsstelle „Flughafen Salzburg“, und
  6. 6. Wien-Schwechat wird zur Grenzübergangsstelle „Flughafen Wien-Schwechat“

    erklärt.

(2) Die Grenzübergangsstellen gemäß Abs. 1 umfassen jeweils die Gesamtheit der das Gelände des jeweiligen Flughafens bildenden Grundstücke.

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