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§ 4 Patronenprüfordnung 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.12.2013

Information des Ständigen Büro der Ständigen Internationalen Kommission für die Prüfung von Handfeuerwaffen (C.I.P.)

§ 4

Von der Erteilung (§ 7 Abs. 2 und 3) und der Entziehung (§ 23 Abs. 6) des Rechtes für eine bestimmte Munitionstype das Prüfzeichen gemäß § 7 Abs. 5 zu verwenden, sowie von allen gemäß § 23 Abs. 5 und 6 getroffenen Verfügungen hat das Beschussamt das Ständige Büro der C.I.P. in Kenntnis zu setzen. Betrifft die Zulassung ein Kaliber, dessen Abmessungen noch nicht durch einen gültigen Beschluss der C.I.P. festgelegt wurden, so ist der Mitteilung das entsprechend ausgefüllte TDCC-Datenblatt der C.I.P. anzuschließen.

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