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§ 44 Patronenprüfordnung 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.12.2019

Ausscheiden eines Druckaufnehmers

§ 44.

(1) Werden bei den Kalibrierungen eines Druckaufnehmers Unregelmäßigkeiten festgestellt, sind die Versuche noch mindestens zweimal durchzuführen, nachdem jeweils der Druckaufnehmer gereinigt und bei 65 °C getrocknet worden ist. Hierbei ist darauf zu achten, dass die Messkette immer die geforderten Genauigkeitsgrenzen (§ 41 Abs. 2) aufweist.

(2) Der elektromechanische Druckaufnehmer ist auszuscheiden, wenn dennoch einer der folgenden Mängel festgestellt wird:

  1. 1. Instabilität der Messungen bei gleichem Druck und bei jedem Versuch höher als 2%;
  2. 2. Linearitätsabweichung der ersten Kalibrierung gemäß dem Kalibrierschein um mehr als 1%;
  3. 3. Feststellung von Abweichungen des Druckaufnehmers während des Kalibriervorganges.

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2020

Gesetzesnummer

20008706

Dokumentnummer

NOR40220514

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