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§ 22 Beschussverordnung 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.12.2019

3. Hauptstück

Beschussvorschrift für Schwarzpulverwaffen und Böller Anwendungsbereich

§ 22.

(1) Die Bestimmungen dieses Hauptstückes sind ausschließlich bei der Erprobung von Handfeuerwaffen, die mit nicht in Kartuschen und mit nicht in genormten Kartuschen für Böllerkanonen befindlichem Schwarzpulver geladen werden, sowie beim Anbringen der Beschusszeichen anzuwenden.

(2) Diese Bestimmungen finden auch auf die in Abs. 3 angeführten höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen Anwendung, die in eine solche Waffe ohne jede Passarbeit (§ 14 Abs. 2) eingebaut werden können. In diesem Fall braucht die komplettierte Handfeuerwaffe nicht einer neuerlichen Erprobung unterzogen werden, wenn die höchstbeanspruchten Teile der Handfeuerwaffe auf den Höchstdruck für diese Handfeuerwaffentype beschossen worden sind. Handfeuerwaffen, bei denen einer oder mehrere ihrer höchstbeanspruchten Teile einer Passarbeit bedürfen, sind nach dem Zusammenbau einer beschussamtlichen Prüfung zu unterziehen.

(3) Als höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen, die mit nicht in Kartuschen befindlichem Schwarzpulver geladen werden, werden jene Teile verstanden, die dem Gasdruck standhalten müssen. Je nach Handfeuerwaffentype sind dies der Lauf bzw. alle Läufe einschließlich der Schwanzschraube und die Revolvertrommel.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2020

Gesetzesnummer

20008704

Dokumentnummer

NOR40220430

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