Einreichung
§ 23.
Für die Einreichung der Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen zur beschussamtlichen Erprobung gilt § 6; bei Vorderladerwaffen und Böllerkanonen hat der Einreicher ferner die höchstzulässige Pulverladung in Gramm und das Gewicht der schwersten zu verwendenden Geschoßvorlage im Formular des Beschussamtes („Einreichblatt“) anzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2020
Gesetzesnummer
20008704
Dokumentnummer
NOR40158915
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)