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§ 23 Beschussverordnung 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.12.2013

Einreichung

§ 23.

Für die Einreichung der Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen zur beschussamtlichen Erprobung gilt § 6; bei Vorderladerwaffen und Böllerkanonen hat der Einreicher ferner die höchstzulässige Pulverladung in Gramm und das Gewicht der schwersten zu verwendenden Geschoßvorlage im Formular des Beschussamtes („Einreichblatt“) anzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2020

Gesetzesnummer

20008704

Dokumentnummer

NOR40158915

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