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Artikel 7 Zusammenarbeit im Bereich der Steuern (Liechtenstein)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Artikel 7

Art. 7 Aufnahme einer neuen Kundenbeziehung und Zahlstellenwechsel

1. Für Zahlstellen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer i gilt:

  1. a) Eine betroffene Person, die zwischen dem Stichtag 2 und dem Stichtag 3 in eine Kundenbeziehung zu einer liechtensteinischen Zahlstelle getreten ist, muss der liechtensteinischen Zahlstelle spätestens per Stichtag 4 schriftlich mitteilen, ob:
  1. i) die eingebrachten Vermögenswerte am Stichtag 2 bei einer liechtensteinischen Zahlstelle verbucht waren; und
  2. ii) die Kundenbeziehung zu dieser liechtensteinischen Zahlstelle beim Inkrafttreten dieses Abkommens weiterhin bestand.
  1. b) Waren die Vermögenswerte gemäß der Mitteilung nach Absatz 1 am Stichtag 2 bei einer liechtensteinischen Zahlstelle verbucht und besteht beim Inkrafttreten dieses Abkommens keine Kundenbeziehung der betroffenen Person zu dieser liechtensteinischen Zahlstelle mehr, so führt die neue liechtensteinische Zahlstelle Maßnahmen nach Teil 2 dieses Abkommens durch. Die früheren liechtensteinischen Zahlstellen sind zur Kooperation verpflichtet. Die betroffene Person muss spätestens per Stichtag 4:
  1. i) die neue liechtensteinische Zahlstelle nach Artikel 5 Absatz 1 benachrichtigen; und
  2. ii) die neue liechtensteinische Zahlstelle schriftlich ermächtigen, sämtliche notwendigen Informationen zur Durchführung der Nachversteuerung durch Einmalzahlung nach Artikel 8 oder zur freiwilligen Meldung nach Artikel 10, je nach Mitteilung nach Artikel 5 Absatz 1, bei der ehemaligen liechtensteinischen Zahlstelle anzufordern; und
  3. iii) die ehemalige liechtensteinische Zahlstelle schriftlich ermächtigen, sämtliche notwendigen Informationen zur Durchführung der Nachversteuerung durch Einmalzahlung nach Artikel 8 oder zur freiwilligen Meldung nach Artikel 10 der neuen liechtensteinischen Zahlstelle auf Anfrage zu übermitteln.
  1. c) Waren die Vermögenswerte gemäß der Mitteilung nach Buchstabe a am Stichtag 2 bei einer liechtensteinischen Zahlstelle verbucht und bestand beim Inkrafttreten dieses Abkommens die Kundenbeziehung zu dieser liechtensteinischen Zahlstelle weiterhin, so führt die neue liechtensteinische Zahlstelle für die bei ihr verbuchten Vermögenswerte der betroffenen Person keine weiteren Maßnahmen nach Teil 2 dieses Abkommens durch.
  2. d) Waren die Vermögenswerte gemäß der Mitteilung nach Absatz 1 am Stichtag 2 nicht bei einer liechtensteinischen Zahlstelle verbucht oder von einer liechtensteinischen Zahlstelle verwaltet, so führt die neue liechtensteinische Zahlstelle für die bei ihr verbuchten Vermögenswerte der betroffenen Person keine weiteren Maßnahmen nach Teil 2 dieses Abkommens durch.
  3. e) Kommt die betroffene Person ihren Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 nicht nach, so hat die neue liechtensteinische Zahlstelle Identität und Wohnsitz der betroffenen Person zu melden. Das Verfahren nach Artikel 10 findet sinngemäß Anwendung. Eine schriftliche Ermächtigung durch die betroffene Person ist in diesem Fall nicht erforderlich.

2. Für Zahlstellen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer ii gilt:

  1. a) Wurden die Vermögenswerte am Stichtag 2 von einer liechtensteinischen Zahlstelle verwaltet, so fuhrt jene liechtensteinische Zahlstelle Maßnahmen nach Teil 2 dieses Abkommens durch, die die Vermögenswerte der betroffenen Person am Stichtag 3 verwaltet. Werden die Vermögenswerte am Stichtag 3 nicht mehr von einer liechtensteinischen Zahlstelle verwaltet, so fuhrt jene liechtensteinische Zahlstelle Maßnahmen nach Teil 2 dieses Abkommens durch, die die Vermögenswerte der betroffenen Person zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens verwaltet hat.
  2. b) Wurden die Vermögenswerte am Stichtag 2 nicht von einer liechtensteinischen Zahlstelle verwaltet, so werden keine Maßnahmen nach Teil 2 dieses Abkommens durchgeführt.

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