Artikel 48
Art. 48 Konsultation
1. Bestehen zwischen den zuständigen Behörden hinsichtlich der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens im Einzelfall Schwierigkeiten, so konsultieren sich die zuständigen Behörden und bemühen sich um Verständigung auf eine Lösung. Können sie sich nicht auf eine Losung einigen, so legen sie die Angelegenheit dem gemeinsamen Ausschuss vor.
2. Die zuständige österreichische Behörde informiert die zuständige liechtensteinische Behörde über Änderungen des österreichischen Rechts zur Besteuerung von Ertragen, die durch dieses Abkommen erfasst werden.
3. Die zuständigen Behörden informieren sich gegenseitig über Entwicklungen, die das ordnungsgemäße Funktionieren dieses Abkommens beeinträchtigen konnten. Hierzu gehören auch Informationen über einschlägige Abkommen, die ein Vertragsstaat mit einem Drittstaat abgeschlossen hat, insbesondere solche, die die Anwendung von Artikel 2 Buchstabe f und g und Artikel 20 betreffen.
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