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Artikel 42 Zusammenarbeit im Bereich der Steuern (Liechtenstein)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Artikel 42

Art. 42 Besondere Kontrolle mit Bezug auf Teil 2 dieses Abkommens bei Zahlstellen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer ii

1. Die Einhaltungen der Verpflichtungen, die sich für Zahlstellen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer ii mit Bezug auf Teil 2 dieses Abkommens ergeben, wird durch rechtlich, wirtschaftlich und persönlich unabhängige Prüfer kontrolliert.

2. Die zuständige liechtensteinische Behörde bestimmt den im jeweiligen Kontrollverfahren einzusetzenden Prüfer. Der Prüfer ist eine qualifizierte Fachperson. Als Prüfer zugelassen sind Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften, die über eine Bewilligung der liechtensteinischen Finanzmarktaufsicht nach dem Gesetz über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften in Liechtenstein verfugen oder Mitglied der österreichischen Kammer der Wirtschaftstreuhänder mit dem Berechtigungsumfang als Wirtschaftsprüfer im Sinne des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes sind. Das Verfahren zur Bestellung der Prüfer richtet sich nach dem Verfahren zur Beauftragung von Wirtschaftsprüfern, Revisionsgesellschaften und spezialgesetzlichen Revisionsstellen zur Durchführung von Kontrollen nach der liechtensteinischen Sorgfaltspflichtgesetzgebung.

3. Dem Prüfer ist unbeschränkter Zugang zu allen Informationen, die er zur Durchführung der Kontrolle als notwendig erachtet, zu gewahren. Er hat über die im Rahmen seiner Kontrolltätigkeit gemachten Feststellungen Stillschweigen zu bewahren.

4. Die Kontrolle nach Absatz 1 der Zahlstellen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer ii wird frühestens nach einem Jahr nach Inkrafttreten des Abkommens durchgeführt und ist spätestens vier Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens abzuschließen.

5. Der Prüfer reicht bei der zuständigen liechtensteinischen Behörde einen Kontrollbericht ein, der die folgenden Informationen enthalt:

  1. a) die Bezeichnung des Repräsentanten, der einer Kontrolle unterzogen wurde;
  2. b) den Einhaltungsgrad der Verpflichtungen, und zwar auf statistisch signifikante Weise.

6. Die zuständige liechtensteinische Behörde sammelt die Kontrollberichte, erstellt Statistiken und verfasst eine jährliche zusammenfassende Übersicht auf anonymer Basis, die der zuständigen österreichische Behörde übermittelt wird.

7. Die zuständige liechtensteinische Behörde meldet schwerwiegende oder wiederholte Verstöße der zuständigen Aufsichts- oder Disziplinarbehörde.

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