vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 39 Zusammenarbeit im Bereich der Steuern (Liechtenstein)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Artikel 39

Art. 39 Wechsel der Zahlstelle

Wird die Verwaltung einer intransparenten Vermögensstruktur von einer liechtensteinischen Zahlstelle auf eine andere liechtensteinische Zahlstelle übertragen, hat die übertragende Zahlstelle der übernehmenden Zahlstelle sämtliche für die Bestimmung der Bemessungsgrundlage nach den Artikeln 33 bis 35 relevanten Daten mitzuteilen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)