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Artikel 33 Zusammenarbeit im Bereich der Steuern (Liechtenstein)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Artikel 33

Teil 4

Intransparente Vermögensstrukturen

Art. 33 Erhebung und Hohe der österreichischen Stiftungseingangssteuer

Im Falle einer Offenlegung gemäß Paragraph 2 Absatz 1 Buchstabe b StiftEG, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2012, BGBl I Nr. 112/2011, sowie der Beibringung der Informationen und Unterlagen, die für eine dem Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b entsprechende Beurteilung erforderlich sind, betragt die Stiftungseingangssteuer bei Zuwendungen betroffener Personen ungeachtet der Bestimmungen des österreichischen innerstaatlichen Rechts, ausgenommen Paragraph 1 Absatz 5 und 6 StiftEG, oder anderer zwischenstaatlicher Vereinbarungen 5 Prozent. Wird jedoch die Vermögensstruktur im jeweiligen Kalenderjahr nach den Bestimmungen des Artikels 64 SteG besteuert, betragt die Stiftungseingangssteuer 7,5 Prozent. Artikel 34 Absatz 3 gilt sinngemäß.

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