vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 21 Zusammenarbeit im Bereich der Steuern (Liechtenstein)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Artikel 21

Art. 21 Freiwillige Meldung

1. Ermächtigt die betroffene Person eine liechtensteinische Zahlstelle ausdrücklich, der zuständigen österreichischen Behörde die Ertrage eines Kontos oder Depots zu melden, so nimmt diese Zahlstelle anstelle der Erhebung der Steuer auf die Ertrage nach Artikel 18 Absatz 1 eine Meldung der Ertrage vor.

2. Die Meldung umfasst folgende Angaben:

  1. a) Identität (Name und Geburtsdatum) und Wohnsitz der betroffenen Person;
  2. b) soweit bekannt die österreichische Finanzamts- und Steuernummer und/oder die österreichische Sozialversicherungsnummer;
  3. c) Name und Anschrift der liechtensteinischen Zahlstelle; werden die Vermögenswerte von der Zahlstelle lediglich verwaltet (Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f Ziffer ii), Name und Anschrift der natürlichen oder juristischen Personen, bei denen die Vermögenswerte auf Konten oder Depots verbucht sind;
  4. d) Kundennummer der betroffenen Person (Kunden-, Konto- oder Depot-Nummer, IBAN-Code); werden die Vermögenswerte von der Zahlstelle lediglich verwaltet (Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f Ziffer ii), Kundennummer der betroffenen Person bei der natürlichen oder juristischen Person, bei denen die Vermögenswerte auf Konten oder Depots verbucht sind;
  5. e) betreffendes Steuerjahr;
  6. f) Totalbetrag der im entsprechenden Jahr angefallenen und nach Artikel 23 berechneten positiven und negativen Ertrage oder Totalbetrag der Ertrage nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben a bis d.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)