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Artikel 19 Zusammenarbeit im Bereich der Steuern (Liechtenstein)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Artikel 19

Art. 19 Steuersatzänderungen

1. Die zuständige österreichische Behörde informiert die zuständige liechtensteinische Behörde schriftlich über Steuersatzänderungen im österreichischen Recht, die Ertrage betreffen, welche nach Teil 3 dieses Abkommens besteuert werden.

2. Steuersatze, die nach Unterzeichnung dieses Abkommens im österreichischen Recht geändert werden, finden zeitgleich Anwendung auf die Besteuerung der entsprechenden Ertrage unter diesem Abkommen, sofern die zuständige liechtensteinische Behörde innerhalb von 30 Tagen, nachdem sie die Mitteilung der zuständigen österreichischen Behörde erhalten hat, nicht schriftlich mitteilt, dass die Satzänderungen bei der Anwendung dieses Abkommens nicht nachvollzogen werden. Die zuständige liechtensteinische Behörde veröffentlicht unverzüglich jede Steuersatzänderung und sorgt dafür, dass diese den liechtensteinischen Zahlstellen bekannt wird.

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