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Artikel 17 Zusammenarbeit im Bereich der Steuern (Liechtenstein)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Artikel 17

Art. 17 Verzicht auf die Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, Haftung

1. Beteiligte an einem Finanzvergehen, das vor Unterzeichnung dieses Abkommens von einer betroffenen Person hinsichtlich von Vermögenswerten im Sinne dieses Abkommens begangen wurde, werden nicht verfolgt. In diesen Fällen wird auch keine Geldbuße gegen Verbände im Sinne des VbVG, die für diese Finanzvergehen verantwortlich sind, festgesetzt. Satze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Tat im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens hinsichtlich ihrer objektiven Tatbestandsmerkmale bereits ganz oder teilweise entdeckt und dies den Beteiligten bekannt war oder diesbezüglich Verfolgungshandlungen (Paragraph 29 Absatz 3 Buchstabe a FinStrG) gesetzt worden sind.

2. Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 entfallt auch die Haftung nach Paragraph 11 BAO.

3. Beteiligte an Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, die im Zusammenhang mit dem Erwerb steuererheblicher Daten vor Unterzeichnung dieses Abkommens begangen wurden, werden weder nach liechtensteinischem noch nach österreichischem Recht verfolgt; bereits anhängige Verfahren werden eingestellt. Davon ausgeschlossen sind Verfahren nach liechtensteinischem Recht gegen Mitarbeitende liechtensteinischer Zahlstellen.

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