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Artikel 16 Zusammenarbeit im Bereich der Steuern (Liechtenstein)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Artikel 16

Art. 16 Zielstaaten abgezogener Vermögenswerte

Die zuständige liechtensteinische Behörde teilt der zuständigen österreichischen Behörde innerhalb von zwölf Monaten nach dem Stichtag 3 die gemessen am Volumen der Vermögenswerte zehn wichtigsten Staaten oder Territorien in der Reihenfolge ihrer Wichtigkeit mit, wohin diejenigen betroffenen Personen, die ihr Konto oder Depot zwischen der Unterzeichnung und dem Inkrafttreten dieses Abkommens aufgelöst haben, die Vermögenswerte der saldierten Konten und Depots überwiesen haben. Die Mitteilung enthalt zudem die Anzahl betroffener Personen pro Staat respektive Territorium. Die gestutzt auf diesen Artikel erhobenen und mitgeteilten Angaben werden von den Vertragsstaaten nicht veröffentlicht.

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