vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 15 Zusammenarbeit im Bereich der Steuern (Liechtenstein)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Artikel 15

Art. 15 Wirkung der Bescheinigung

Werden der nach österreichischem Recht zuständigen österreichischen Behörde aus anderem Anlass als im Rahmen der Durchführung dieses Abkommens Vermögenswerte bekannt, die nach Artikel 8 nachversteuert wurden oder nach Artikel 10 freiwillig gemeldet wurden, muss die betroffene Person nachweisen, dass diese Vermögenswerte abgeltend nach diesem Abkommen besteuert wurden oder durch Meldung nach Artikel 10 der zuständigen österreichischen Behörde bekannt wurden. Der Nachweis gilt durch die Vorlage der Bescheinigung der liechtensteinischen Zahlstelle nach Artikel 8 Absatz 3 oder Artikel 10 Absatz 4 als erbracht. Bestehen Zweifel an der Echtheit einer Bescheinigung, so kann die nach österreichischem Recht zuständige österreichische Behörde unter Einschaltung der zuständigen österreichischen Behörde die zuständige liechtensteinische Behörde um Prüfung der Bescheinigung ersuchen. Die zuständige liechtensteinische Behörde stellt für diesen Zweck sicher, dass jede Bescheinigung über eine geleistete Einmalzahlung zugeordnet werden kann.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)