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§ 27 Rindergesundheits-Überwachungs-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Ausmerzung

§ 27

Die Ausmerzfrist für Tiere, bei denen der Erreger der Bangseuche nachgewiesen wurde (bakteriologisch positive Tiere), ist abweichend von § 14 Abs. 2 mit höchstens zwei Wochen festzusetzen.

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