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Artikel 9 Entwicklungszusammenarbeit (Georgien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2013

Artikel 9

Artikel 9. Antikorruptionsklausel

Beide Parteien haben ein gemeinsames Interesse am Kampf gegen Korruption, weil diese eine gute Regierungsausübung und die ordnungsgemäße Verwendung von Mitteln, die für die Entwicklung notwendig sind, gefährdet und darüber hinaus den fairen und offenen Wettbewerb auf der Basis von Preis und Qualität bedroht. Beide Parteien erklären daher ihre Absicht, ihre Anstrengungen im Kampf gegen Korruption zu vereinen und erklären, dass insbesondere kein Angebot, Geschenk, Zahlung, Gegenleistung oder Leistung jeglicher Art, das eine illegale Handlung oder korrupte Handlungsweise darstellt, als Anreiz oder Belohnung für die Durchführung dieses Vertrages direkt oder indirekt geleistet wurde oder werden wird. Jede derartige Handlung wäre ausreichender Grund für die Kündigung dieses Vertrages oder für die Einleitung von Korrekturmaßnahmen gemäß dem anzuwendenden Recht.

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