Artikel 5
Artikel 5. Allgemeine Bestimmungen für Zoll- und Steuerbefreiung
Um die Durchführung jedes Projektes gemäß dieses Vertrages zu ermöglichen, soll die georgische Partei
- (i) alle Güter einschließlich Materialien, Arbeiten und Dienstleistungen, die auf der Basis dieses Zuschusses von Österreich bereitgestellt oder finanziert werden, von Steuern, Zollabgaben und anderen Abgaben befreien,
- (ii) alle Genehmigungen, Vollmachten, Lizenzen oder ähnliche Dokumente, die für die Einfuhr (einschließlich temporärer Einfuhr) und Wiederausfuhr von Geräten zur Durchführung dieser Projekte notwendig sind, erteilen.
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