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Artikel 1 – Begriffsbestimmungen Abkommen über den Sitz des Back-up-Systems der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.10.2013

Artikel 1 – Begriffsbestimmungen

1. Für die Zwecke der Anwendung des Protokolls auf die Beziehungen zwischen der Republik Österreich und der Agentur:

  1. (a) sind alle Bezugnahmen auf die Europäische Union als Bezugnahmen auf die Agentur zu verstehen;
  2. (b) sind alle Bezugnahmen auf Beamte und sonstige Bedienstete der Europäischen Union als Bezugnahmen auf Statuts-Mitarbeiter der Agentur zu verstehen;

2. In diesem Abkommen bezeichnet der Begriff:

  1. (a) „österreichische Behörden“ die Bundes-, Landes- Gemeinde- und sonstigen Behörden der Republik Österreich, die je nach dem Zusammenhang und gemäß den in der Republik Österreich geltenden Gesetzen und Übungen zuständig sind;
  2. (b) „Mitarbeiter“ die Statuts-Mitarbeiter, d.h. die Beamten, Bediensteten auf Zeit oder Vertragsbediensteten der Agentur gemäß Artikel 20 Absatz 4 der Verordnung und die von der Kommission zur Agentur entsandten Beamten, sowie die von den Mitgliedstaaten „entsandten Beamten oder nationalen Experten“ gemäß Artikel 20 Absatz 6 der Verordnung;
  3. (c) „Räumlichkeiten“ die Anlagen und Büros, die die Agentur in der Republik Österreich als Back-up-Stelle für ihr IT-Großsystem benützt.

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2025

Gesetzesnummer

20008618

Dokumentnummer

NOR40157269

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