Artikel 1 – Begriffsbestimmungen
1. Für die Zwecke der Anwendung des Protokolls auf die Beziehungen zwischen der Republik Österreich und der Agentur:
- (a) sind alle Bezugnahmen auf die Europäische Union als Bezugnahmen auf die Agentur zu verstehen;
- (b) sind alle Bezugnahmen auf Beamte und sonstige Bedienstete der Europäischen Union als Bezugnahmen auf Statuts-Mitarbeiter der Agentur zu verstehen;
2. In diesem Abkommen bezeichnet der Begriff:
- (a) „österreichische Behörden“ die Bundes-, Landes- Gemeinde- und sonstigen Behörden der Republik Österreich, die je nach dem Zusammenhang und gemäß den in der Republik Österreich geltenden Gesetzen und Übungen zuständig sind;
- (b) „Mitarbeiter“ die Statuts-Mitarbeiter, d.h. die Beamten, Bediensteten auf Zeit oder Vertragsbediensteten der Agentur gemäß Artikel 20 Absatz 4 der Verordnung und die von der Kommission zur Agentur entsandten Beamten, sowie die von den Mitgliedstaaten „entsandten Beamten oder nationalen Experten“ gemäß Artikel 20 Absatz 6 der Verordnung;
- (c) „Räumlichkeiten“ die Anlagen und Büros, die die Agentur in der Republik Österreich als Back-up-Stelle für ihr IT-Großsystem benützt.
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2025
Gesetzesnummer
20008618
Dokumentnummer
NOR40157269
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