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Artikel 8 Abkommen über die Nachnutzung der ehemaligen österreichisch-deutschen gemeinschaftlichen Grenzzollämter (Deutschland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Artikel 8

Die bei den als Binnenzollämter geführten Zollstellen des Nachbarstaates tätigen Bediensteten tragen keine Dienstkleidung und keine Dienstwaffen.

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