Artikel 8
Die bei den als Binnenzollämter geführten Zollstellen des Nachbarstaates tätigen Bediensteten tragen keine Dienstkleidung und keine Dienstwaffen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Artikel 8
Die bei den als Binnenzollämter geführten Zollstellen des Nachbarstaates tätigen Bediensteten tragen keine Dienstkleidung und keine Dienstwaffen.
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