IV.
Sonstige Bestimmungen
Artikel 14
(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten bestimmen durch Vereinbarung
- a)die Standorte der Zollstellen;b)die für die Zollstellen des Nachbarstaates benötigten Diensträume, Unterkünfte und Anlagen.
(2) Vergütungen für Baukosten für die Errichtung neuer Zollstellen oder gegebenenfalls Mietentgelte und Vergütungen für Betriebskosten der für den Betrieb benötigten Infrastruktur (Diensträume, Unterkünfte und Anlagen sowie Kosten der Beleuchtung, Heizung und Reinigung etc.) sind mit den zivilrechtlich Verfügungsberechtigten der Zollstellen unter Anwendung des Zivilrechtes des Gebietsstaates einschließlich der Vorschriften zum anwendbaren Recht zu vereinbaren.
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