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Artikel 12 Abkommen über die Nachnutzung der ehemaligen österreichisch-deutschen gemeinschaftlichen Grenzzollämter (Deutschland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Artikel 12

(1) Der Gebietsstaat wird – soweit erforderlich – die Errichtung und den Betrieb der ausschließlich für die Tätigkeit der Zollstellen des Nachbarstaates notwendigen Fernmeldeanlagen, einschließlich elektronischer Datenverarbeitungsanlagen, sowie deren Verbindung mit den entsprechenden Anlagen des Nachbarstaates gebührenfrei bewilligen. Etwaige Kosten für die Errichtung der Anlagen und die Miete für ihre Benutzung trägt der Nachbarstaat. Der Betrieb dieser Anlagen gilt als interner Verkehr des Nachbarstaates.

(2) Mit Ausnahme der in Absatz 1 genannten Fälle bleiben Vorschriften beider Vertragsstaaten über die Errichtung, Instandhaltung und den Betrieb von Fernmeldeanlagen einschließlich elektronischer Datenverarbeitungsanlagen unberührt.

(3) Die zuständigen Stellen der Vertragsstaaten werden die nach Absatz 1 erforderlichen Maßnahmen miteinander abstimmen.

(4) Der Gebietsstaat wird den Gewerbetreibenden des Nachbarstaates, die bei dessen Zollstellen im Gebietsstaat nach Artikel 13 tätig sind, den Betrieb der notwendigen Fernmelde- und Datenverarbeitungsanlagen ermöglichen. Artikel 12 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

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