GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU PERSONENBEZOGENEN DATEN
Bei der Anwendung dieses Abkommens sind sich die Vertragsparteien der Notwendigkeit bewusst, den Einzelnen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und im freien Verkehr dieser Daten angemessen zu schützen.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 5 DES ABKOMMENS
Sind sich die Vertragsparteien darüber einig, dass die Umstände Treffen auf höchster Ebene recht-fertigen, so können diese Treffen ad hoc abgehalten werden.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 13 DES ABKOMMENS
Bis zum Beitritt der Republik Tadschikistan zur WTO halten die Vertragsparteien im Kooperations-ausschuss Konsultationen über die Einfuhrzollpolitik der Republik Tadschikistan ab, unter anderem über Änderungen im Zollschutz. Diese Konsultationen werden insbesondere vor der Erhöhung des Zollschutzes angeboten.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG
ZUM BEGRIFF DER KONTROLLE
IN ARTIKEL 22 BUCHSTABE b UND IN ARTIKEL 33
DES ABKOMMENS
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Einigkeit darüber, dass die Frage der Kontrolle von den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls abhängt.
(2) Beispielsweise ist eine Gesellschaft als von einer anderen Gesellschaft "kontrolliert" und somit als Tochtergesellschaft dieser anderen Gesellschaft anzusehen, wenn
oder
(3) Die Vertragsparteien sehen die Aufführung der Kriterien in Nummer 2 als nicht erschöpfend an.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 32 DES ABKOMMENS
Die Vorteile aus einer bestimmten Verpflichtung werden nicht allein deshalb als zunichte gemacht oder verringert angesehen, weil für natürliche Personen aus einigen Vertragsparteien ein Visum verlangt wird und für natürliche Personen aus anderen Vertragsparteien nicht.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 39 DES ABKOMMENS
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass das "geistige und gewerbliche Eigentum" für die Zwecke des Abkommens insbesondere Folgendes umfasst: das Urheberrecht, einschließlich des Urheberrechts an Computerprogrammen, und die verwandten Schutzrechte, die Patente, die gewerblichen Muster und Modelle, die geografischen Angaben, einschließlich der Ursprungs-bezeichnungen, die Marken für Waren und Dienstleistungen, die Topografien integrierter Schalt-kreise sowie den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb im Sinne des Artikels 10bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums und den Schutz vertraulicher Informationen über Know-how.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 94 DES ABKOMMENS
(1) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass für die Zwecke der Auslegung und der praktischen Anwendung des Abkommens die in Artikel 94 des Abkommens genannten "besonders dringenden Fälle" die Fälle erheblicher Verletzung des Abkommens durch eine der Vertragsparteien sind. Eine erhebliche Verletzung des Abkommens liegt
(2) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass "geeignete Maßnahmen" im Sinne des Artikels 94 des Abkommens Maßnahmen sind, die im Einklang mit dem Völkerrecht getroffen werden. Trifft eine Vertragspartei nach Artikel 94 des Abkommens eine Maßnahme in einem besonders dringenden Fall, so kann die andere Vertragspartei das Streitbeilegungsverfahren in Anspruch nehmen.
ERKLÄRUNG
DER KOMMISSION UND DES RATES DER EUROPÄISCHEN UNION
ZUR KLAUSEL ÜBER DIE RÜCKKEHR
UND DIE RÜCKÜBERNAHME ILLEGALER EINWANDERER
(ARTIKEL 70 DES ABKOMMENS)
Anlage6
Artikel 70 des Abkommens lässt die interne Verteilung der Zuständigkeiten für den Abschluss von Rückübernahmeabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten unberührt.
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