vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL 31 Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft EG - Tadschikistan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2010

KAPITEL IV

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

ARTIKEL 31

(1) Dieser Titel gilt vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind.

(2) Er gilt nicht für Tätigkeiten, die im Gebiet einer Vertragspartei dauernd oder zeitweise mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse verbunden sind.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)