ARTIKEL 30
Zur Gewährleistung einer koordinierten Entwicklung des Verkehrs zwischen den Vertragsparteien, die ihren wirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht, können die Bedingungen für den beiderseitigen Marktzugang und die Erbringung von Dienstleistungen im Straßen-, Schienen- und Binnenschiffsverkehr und gegebenenfalls im Luftverkehr in gesonderten Abkommen geregelt werden, die nach Inkrafttreten dieses Abkommens zwischen den Vertragsparteien auszuhandeln sind.
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