Form
§ 4
Die Kompetenzbilanz ist nach dem Muster in der Anlage auszustellen und hat die angeführten Elemente in übersichtlicher Form zu beinhalten. Es ist zulässig, die Kompetenzbilanz bei Bedarf auf mehrere Seiten auszudehnen sowie Zeilen einzufügen. Sie ist mit Ort und Datum der Ausstellung, Namen, Funktion und Unterschrift des Ausstellungsbefugten sowie allenfalls dem Stempel und weiteren Kontaktdaten des Rechtsträgers der Einrichtung zu versehen.
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2017
Gesetzesnummer
20008597
Dokumentnummer
NOR40156540
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