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§ 41 ZASS-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2013

Wiederholen des Anpassungslehrgangs oder der Eignungsprüfung

§ 41

(1) Ein Anpassungslehrgang, im Rahmen dessen gemäß der Dokumentation (§§ 15 oder 31) die erforderlichen Kompetenzen nicht erlangt worden sind, darf höchstens einmal wiederholt werden.

(2) Eine Eignungsprüfung, die mit „nicht bestanden“ beurteilt wird, darf höchstens zweimal wiederholt werden. Jede Wiederholungsprüfung ist als mündliche Prüfung vor der Prüfungskommission (§§ 6 bzw. 34) abzulegen. Der Prüfungserfolg ist gemäß § 23 zu beurteilen.

(3) Wenn

  1. 1. im Rahmen des wiederholten Anpassungslehrgangs die erforderlichen Kompetenzen wiederum nicht erlangt worden sind oder
  2. 2. die zweite Wiederholungsprüfung der Eignungsprüfung mit „nicht bestanden“ beurteilt wird,

    ist der Anpassungslehrgang oder die Eignungsprüfung ohne Erfolg absolviert.

(4) Ein/e gemäß Abs. 3 ohne Erfolg absolvierter Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung darf nicht wiederholt oder neu begonnen werden.

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