vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 40 ZASS-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2013

Eignungsprüfung

§ 40

(1) Die Eignungsprüfung ist an einem Lehrgang für Zahnärztliche Assistenz bzw. einer Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz durchzuführen.

(2) Eine Eignungsprüfung ist eine ausschließlich die jeweiligen beruflichen Qualifikationen betreffende Prüfung. Zu beurteilen ist, ob der/die Zulassungswerber/in befähigt ist, die Zahnärztliche Assistenz bzw. die Prophylaxeassistenz auszuüben.

(3) Die Eignungsprüfung ist über die im Zulassungsbescheid angeführten Unterrichtsfächer bzw. die zu erwerbenden Kompetenzen abzulegen.

(4) Die Eignungsprüfung ist in deutscher Sprache abzulegen. Eine Eignungsprüfung ist als

  1. 1. mündliche Prüfung vor der Prüfungskommission (§§ 6 bzw. 34) oder
  2. 2. schriftliche Prüfung, die durch die Prüfungskommission zu beurteilen ist,

    abzuhalten.

(5) Der Prüfungserfolg ist gemäß § 23 zu beurteilen.

(6) Über die Eignungsprüfung ist ein Protokoll entsprechend dem Abschlussprüfungsprotokoll gemäß § 28 anzufertigen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte