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§ 31 ZASS-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2013

Dokumentation des praktischen Teils der Weiterbildung

§ 31

(1) Die Teilnehmer/innen haben im Rahmen des praktischen Teils der Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz gemäßAnlage 3 eine Dokumentation über den Kompetenzerwerb im Sinne des Qualifikationsprofils gemäß Anlage 4 zu führen. Die Dokumentation ist von der Leitung bzw. vom/von der Dienstgeber/in mit Unterschrift und Datum abzuzeichnen.

(2) Die Dokumentation dient als Nachweis für die erfolgreiche Vermittlung der Ausbildungsinhalte. In der Dokumentation sind

  1. 1. die Dauer und die Inhalte des praktischen Teils der Weiterbildung einschließlich Befundungen sowie
  2. 2. der stattgefundene Kompetenzerwerb

    festzuhalten.

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