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§ 16 ZASS-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2013

4. Abschnitt

Leistungsfeststellung und -beurteilung Allgemeines

§ 16

(1) Im Rahmen der theoretischen Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz ist der Ausbildungserfolg der Teilnehmer/innen im Sinne des stattgefundenen Kompetenzerwerbs, wie im Qualifikationsprofil gemäß derAnlage 2 vorgesehen, zu überprüfen und zu beurteilen.

(2) Die Lehr- und Fachkräfte haben sich während der theoretischen Ausbildung vom Lernfortschritt der Teilnehmer/innen zu überzeugen und den Lernprozess zu dokumentieren.

(3) Die Leistungsfeststellung und -beurteilung hat auf Grundlage objektiver und am Kompetenzerwerb orientierter Beurteilungskriterien zu erfolgen.

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