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§ 6 MAB-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2013

3. Abschnitt

Rahmenbedingungen für die Ausbildung Leitung eines Lehrgangs oder einer Schule für medizinische Assistenzberufe

§ 6

(1) Die Leitung eines Lehrgangs oder einer Schule für medizinische Assistenzberufe umfasst eine fachspezifische und organisatorische Leitung sowie eine medizinisch-wissenschaftliche Leitung.

(2) Der Rechtsträger eines Lehrgangs für medizinische Assistenzberufe hat für die fachspezifische und organisatorische Leitung des Lehrgangs eine/n Leiter/in und eine/n stellvertretende/n Leiter/in zu bestellen. Der Rechtsträger einer Schule für medizinische Assistenzberufe hat für die fachspezifische und organisatorische Leitung der Schule eine/n Direktor/in und eine/n stellvertretende/n Direktor/in zu bestellen.

(3) Als fachspezifische/r und organisatorische/r Leiter/in eines Lehrgangs für medizinische Assistenzberufe bzw. als Direktor/in einer Schule für medizinische Assistenzberufe sind Personen zu bestellen, die

  1. 1. über eine Berufsberechtigung als Angehörige/r des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, Biomedizinische/r Analytiker/in, Radiologietechnologe/-in oder Arzt/Ärztin verfügen,
  2. 2. eine mindestens dreijährige einschlägige praktische Berufserfahrung oder eine mindestens dreijährige Unterrichtstätigkeit im Rahmen gesundheitsberuflicher Ausbildungen nachweisen können und
  3. 3. für die Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 5 qualifiziert sind.

(4) Für den/die stellvertretende/n fachspezifische/n und organisatorische/n Leiter/-in bzw. Direktor/-in gelten die Anforderungen gemäß Abs. 3 Z 1 und 2.

(5) Dem/Der fachspezifischen und organisatorischen Leiter/in bzw. Direktor/in obliegt die fachspezifische und organisatorische Leitung des Lehrgangs bzw. der Schule einschließlich der Dienstaufsicht. Diese umfasst insbesondere folgende Aufgaben:

  1. 1. Planung, Organisation, Koordination und Kontrolle der gesamten theoretischen und praktischen Ausbildung; bei Ausbildungen in der medizinischen Fachassistenz zusätzlich Planung und Festlegung der für die einzelnen Module erforderlichen Ausbildungszeit;
  2. 2. Sicherung der inhaltlichen und pädagogischen Qualität des Unterrichts;
  3. 3. Auswahl der Einrichtungen, an denen die praktische Ausbildung durchgeführt wird, die organisatorische und zeitliche Einteilung der Praktika sowie Kontrolle und Sicherung der Qualität der praktischen Ausbildung;
  4. 4. Auswahl der Lehr- und Fachkräfte, Personalführung, Dienstaufsicht über die Lehrkräfte und das sonstige Personal des Lehrgangs bzw. der Schule sowie Aufsicht über die Fachkräfte;
  5. 5. Organisation, Koordination und Mitwirkung bei der Aufnahme der Lehrgangsteilnehmer/innen bzw. Schüler/innen in den Lehrgang bzw. in die Schule sowie beim Ausschluss von der Ausbildung;
  6. 6. Aufsicht über die Lehrgangsteilnehmer/innen bzw. Schüler/innen sowie Zuweisung dieser an die Praktikumsstellen;
  7. 7. Anrechnung von Prüfungen und Praktika;
  8. 8. Organisation und Koordination von sowie Mitwirkung an kommissionellen Prüfungen;
  9. 9. Erstellen einer Lehrgangs- bzw. Schulordnung.

(6) Der Rechtsträger eines Lehrgangs oder einer Schule für medizinische Assistenzberufe hat für die medizinisch-wissenschaftliche Leitung und stellvertretende medizinisch-wissenschaftliche Leitung je eine/n fachlich und pädagogisch geeignete/r Arzt/Ärztin zu bestellen. Sofern die fachspezifische und organisatorische Leitung einem/einer Arzt/Ärztin obliegt, kann diese/r auch die Aufgaben der medizinisch-wissenschaftlichen Leitung übernehmen.

(7) Die medizinisch-wissenschaftliche Leitung umfasst insbesondere folgende Aufgaben:

  1. 1. Unterstützung und Beratung des/der fachspezifischen und organisatorischen Leiters/-in bzw. des/der Direktors/-in in seinem/ihrem Aufgabenbereich aus medizinisch-wissenschaftlicher Sicht und
  2. 2. Mitwirkung an Prüfungskommissionen.

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