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§ 47 MAB-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2013

10. Abschnitt

Kommissionelle Prüfung gemäß § 38 Abs. 6 MABG

Zulassung zur kommissionellen Prüfung gemäß § 38 Abs. 6 MABG

Zulassung zur kommissionellen Prüfung gemäß § 38 Abs. 6 MABG

§ 47

(1) Der /Die Vorsitzende der Prüfungskommission gemäß § 38 Abs. 6 MABG hat diplomierte medizinisch-technische Fachkräfte, die eine Berufserfahrung gemäß § 38 Abs. 3 MABG nachweisen, zur kommissionellen Prüfung

  1. 1. im entsprechenden Fachbereich gemäß § 38 Abs. 7 oder Abs. 8 MABG oder
  2. 2. in der entsprechenden Sparte des medizinisch-technischen Fachdienstes

    zuzulassen.

(2) Der /Die Vorsitzende der Prüfungskommission gemäß § 38 Abs. 6 MABG hat diplomierte medizinisch-technische Fachkräfte zur kommissionellen Prüfung in Fachbereichen gemäß § 38 Abs. 7 Z 1 bis 7 oder Abs. 8 Z 1 und 2 MABG zuzulassen.

(3) Der /Die Vorsitzende der Prüfungskommission gemäß § 38 Abs. 6 MABG hat die Prüfungstermine festzusetzen und die Mitglieder der Prüfungskommission spätestens sechs Wochen vor der kommissionellen Prüfung ordnungsgemäß zu laden. Den Kommissionsmitgliedern ist vor Beginn der kommissionellen Prüfung ein Verzeichnis der angemeldeten Prüfungskandidaten/-innen auszufolgen.

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