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§ 46 MAB-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2013

Bestätigung über die Ergänzungsausbildung und -prüfung

§ 46

(1) Über die im Rahmen der Ergänzungsausbildung absolvierten Ergänzungsprüfungen und Praktika ist eine Bestätigung gemäß dem Muster derAnlage 23 auszustellen. Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen. Es ist zulässig, Bestätigungen nur mit den jeweils erforderlichen geschlechtsspezifischen Bezeichnungen auszustellen.

(2) Die Bestätigung gemäß Abs. 1 ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission und vom/von der Leiter/in bzw. Direktor/in zu unterzeichnen.

(3) Der/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau hat im Nostrifikationsbescheid einzutragen:

  1. 1. die erfolgreiche Absolvierung der Ergänzungausbildung,
  2. 2. die gemäß § 41 Abs. 3 ohne Erfolg absolvierte Ergänzungsausbildung und
  3. 3. den Abbruch der Ergänzungsausbildung durch den/die Nostrifikanten/-in gemäß § 41 Abs. 4.

(4) Die Ausstellung der Bestätigung mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig.

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