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§ 40 MAB-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2013

Ergänzungsausbildung im Rahmen der Nostrifikation

§ 40

(1) Die Ergänzungsausbildung im Rahmen einer Nostrifikation ist in einem Lehrgang bzw. an einer Schule für medizinische Assistenzberufe durchzuführen und hat die den Bedingungen des Nostrifikationsbescheids entsprechenden Ausbildungsinhalte bzw. Kompetenzen zu vermitteln.

(2) Hinsichtlich der Zulassung zur Ergänzungsausbildung gilt § 13 Abs. 1.

(3) Jede Ergänzungsprüfung über theoretische Ausbildungsinhalte ist in deutscher Sprache abzulegen. Eine Ergänzungsprüfung ist als

  1. 1. mündliche Prüfung vor der Prüfungskommission oder
  2. 2. schriftliche Prüfung, die von der Prüfungskommission zu beurteilen ist,

    abzuhalten. Der Prüfungserfolg ist gemäß § 26 Abs. 3 zu beurteilen. Bei Abwesenheit des/der Nostrifikanten/-in ist gemäß § 27 vorzugehen.

(4) Der Kompetenzerwerb im Rahmen des Praktikums ist gemäß § 24 zu beurteilen und zu dokumentieren.

(5) Die Leistungen im Rahmen des Moduls Fachbereichsarbeit sind gemäß den §§ 32 bzw. 35 zu beurteilen.

(6) Über die kommissionellen Prüfungen im Rahmen der Ergänzungsausbildung ist ein Protokoll entsprechend dem Abschlussprüfungsprotokoll gemäß § 30 anzufertigen.

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