vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 38 MAB-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2013

Eignungsprüfung

§ 38

(1) Eine Eignungsprüfung ist eine ausschließlich die jeweiligen beruflichen Kompetenzen betreffende Prüfung. Zu beurteilen ist, ob der/die Zulassungswerber/in befähigt ist, den entsprechenden medizinischen Assistenzberuf in Österreich auszuüben.

(2) Die Eignungsprüfung ist über die im Zulassungsbescheid angeführten Ausbildungsinhalte bzw. die zu erwerbenden Kompetenzen abzulegen.

(3) Die Eignungsprüfung ist in deutscher Sprache abzulegen. Eine Eignungsprüfung ist als

  1. 1. mündliche Prüfung vor der Prüfungskommission oder
  2. 2. schriftliche Prüfung, die durch die Prüfungskommission zu beurteilen ist,

    abzuhalten.

(4) Die Leistungsfeststellung und -beurteilung ist gemäß §§ 26 ff durchzuführen.

(5) Über die Eignungsprüfung ist ein Protokoll entsprechend dem Abschlussprüfungsprotokoll gemäß § 30 anzufertigen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte