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§ 36 MAB-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2013

8. Abschnitt

EWR-Berufszulassung und Nostrifikation Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen der EWR-Berufszulassung

§ 36

(1) Der Anpassungslehrgang oder die Eignungsprüfung im Rahmen einer EWR-Berufszulassung sind an einem Lehrgang bzw. einer Schule für medizinische Assistenzberufe durchzuführen und zu absolvieren.

(2) Hinsichtlich der Zulassung zum Anpassungslehrgang oder der Eignungsprüfung gilt § 13 Abs. 1.

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