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§ 34 MAB-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2013

Kommissionelle Diplomprüfung

§ 34

(1) Wurde die Fachbereichsarbeit von der betreuenden Lehrkraft bzw. vom/von der Direktor/in positiv beurteilt, ist der/die Schüler/in zur kommissionellen Diplomprüfung zuzulassen.

(2) Die kommissionelle Diplomprüfung setzt sich zusammen aus

  1. 1. einer mündlichen Präsentation der Fachbereichsarbeit unter Verwendung geeigneter Medien und
  2. 2. einem Prüfungsgespräch auf höherem Niveau über das fachliche Umfeld der Fachbereichsarbeit, das vertieftes und vernetztes Wissen voraussetzt.

(3) Der/Die Vorsitzende der Prüfungskommission hat im Einvernehmen mit der Direktion die Prüfungstermine für die kommissionelle Diplomprüfung festzusetzen. Die Direktion hat die Prüfungstermine unverzüglich und nachweislich den Schülern/-innen bekanntzugeben.

(4) Die Direktion hat die Mitglieder der Prüfungskommission spätestens sechs Wochen vor der kommissionellen Diplomprüfung ordnungsgemäß zu laden. Den Kommissionsmitgliedern ist vor Beginn der kommissionellen Diplomprüfung ein Verzeichnis der Prüfungskandidaten/-innen auszufolgen.

(5) Die Lehrkraft, die die Fachbereichsarbeit betreut hat, hat im Rahmen der kommissionellen Diplomprüfung den/die Prüfungskandidaten/-in zu prüfen und der Prüfungskommission eine Beurteilung vorzuschlagen. Der Vorsitzende der Prüfungskommission und der/die Direktor/in sind berechtigt, dem/der Prüfungskandidaten/-in Fragen zu stellen.

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