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§ 30 MAB-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2013

Abschlussprüfungsprotokoll

§ 30

(1) Über die kommissionelle Abschlussprüfung ist ein Protokoll anzufertigen.

(2) Das Abschlussprüfungsprotokoll hat insbesondere zu enthalten:

  1. 1. Namen und Funktionen der Mitglieder der Prüfungskommission,
  2. 2. Termin der kommissionellen Abschlussprüfung,
  3. 3. Name des/der Lehrgangsteilnehmers/-in bzw. Schülers/-in,
  4. 4. Prüfungsfragen und
  5. 5. Leistungsbeurteilung.

(3) Das Abschlussprüfungsprotokoll ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen.

(4) Das Abschlussprüfungsprotokoll ist mindestens 10 Jahre aufzubewahren.

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