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§ 19 MAB-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2013

5. Abschnitt

Leistungsfeststellung und -beurteilung im Rahmen des MAB-Basismoduls Leistungsfeststellung

§ 19

(1) Im Rahmen des MAB-Basismoduls gemäß derAnlage 1 ist die Erreichung der MAB-Basiskompetenzen gemäß der Anlage 10 von den Lehrkräften der Unterrichtsfächer zu überprüfen, zu beurteilen und zu dokumentieren.

(2) Die Leistungsfeststellung kann in Form

  1. 1. eines mündlichen Verfahrens (z. B. Einzelprüfung, Präsentation) oder
  2. 2. eines schriftlichen Verfahrens (z. B. Test, schriftliche Arbeit)

    durchgeführt werden. Sie hat auf Grundlage objektiver und am Kompetenzerwerb orientierter Beurteilungskriterien zu erfolgen.

(3) Die Lehrgangsteilnehmer/innen bzw. Schüler/innen sind zeitgerecht über die Form und die Termine der Leistungsfeststellung zu informieren. Bei Präsentationen oder Projektarbeiten ist eine angemessene Vorbereitungszeit vorzusehen.

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