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§ 18 MAB-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2013

Ausbildungsgrundsätze

§ 18

(1) Die theoretische und praktische Ausbildung in den medizinischen Assistenzberufen ist so zu gestalten, dass der Erwerb der MAB-Basiskompetenzen gemäß derAnlage 10 und der Qualifikationsprofile gemäß den Anlagen 11 bis 17 sichergestellt ist.

(2) Der Planung, Organisation und Durchführung der theoretischen Ausbildung sind insbesondere folgende Ausbildungsgrundsätze, Lehr- und Lernstrategien zugrundezulegen:

  1. 1. Situations- und Handlungsorientierung bei der Bearbeitung der Themen-, Frage- und Problemstellungen in der Ausbildung;
  2. 2. exemplarisches Lernen, um dem Erarbeiten und Verstehen von grundlegenden Prinzipien und grundlegendem Wissen gegenüber der vielfältigen oberflächlichen Wissensvermittlung den Vorzug zu geben;
  3. 3. Berücksichtigung des didaktischen Prinzips „Vom Einfachen zum Komplexen“;
  4. 4. Förderung von Schlüsselkompetenzen als Voraussetzung für die situationsadäquate Anwendung von Fachkompetenz in den beruflichen Handlungsfeldern einschließlich situative Handlungskompetenz in zwischenmenschlichen Beziehungen;
  5. 5. Arbeit in Teams und Kleingruppen, damit insbesondere Fertigkeiten und Techniken geübt sowie Haltungen, Einstellungen, Sichtweisen, Handlungsmuster und Erfahrungen reflektiert und für den weiteren Lernprozess nutzbar gemacht werden können;
  6. 6. Berücksichtigung von Prinzipien der Erwachsenenbildung;
  7. 7. Anwendung zeitgemäßer Lehr-, Lern- und Prüfmethoden;
  8. 8. Verschränkung von theoretischer und praktischer Ausbildung zur Ermöglichung eines optimalen Theorie-Praxis-Transfers. Hierbei ist sicherzustellen, dass im Rahmen der praktischen Ausbildung die Anwendung der Fertigkeiten an Patienten/-innen erst nach der für den jeweiligen Fachbereich relevanten theoretischen Ausbildung erfolgt.

(3) Der Planung, Organisation und Durchführung der praktischen Ausbildung an den Praktikumsstellen sind insbesondere folgende Ausbildungsgrundsätze, Lehr- und Lernstrategien zugrundezulegen:

  1. 1. Der/Die Lehrgangsteilnehmer/in bzw. Schüler/in ist im Rahmen der praktischen Ausbildung als Praktikant/in in das Team integriert und nimmt aktiv am jeweiligen Handlungsfeld teil.
  2. 2. Die Anleitung an den Praktikumsstellen erfolgt im Einvernehmen und unter kontinuierlicher Rückkoppelung mit dem Lehrgang bzw. der Schule zur Erreichung eines optimalen Theorie-Praxis-Transfers. Sie bedarf einer didaktischen Vorbereitung, Durchführung, Nachbereitung, Reflexion und Evaluierung.
  3. 3. Die Praxisanleitung durch den/die Ausbildungsverantwortliche/n im Rahmen der dualen Ausbildung in der Ordinationsassistenz erfolgt unter Rückkoppelung mit der Lehrgangsleitung zur Erreichung eines optimalen Theorie-Praxis-Transfers.
  4. 4. Der Kompetenzerwerb im Rahmen der praktischen Ausbildung wird von den Lehrgangsteilnehmern/-innen bzw. Schülern/-innen dokumentiert und von den Lehr- oder Fachkräften bzw. vom/von der Ausbildungsverantwortlichen abgezeichnet.
  5. 5. Im Rahmen der praktischen Ausbildung werden die Lehrgangsteilnehmer/innen bzw. Schüler/innen nur zu Tätigkeiten herangezogen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausbildung stehen.
  6. 6. Die Fachkräfte dürfen im Rahmen der praktischen Ausbildung höchstens drei Lehrgangsteilnehmer/innen bzw. Schüler/innen gleichzeitig anleiten. Bei dualer Ausbildung in der Ordinationsassistenz kann ein/eine Ausbildungsverantwortliche/r höchsten zwei Auszubildende gleichzeitig anleiten.
  7. 7. Eine ausreichende Anzahl an fachlich geeigneten Praktikumsstellen ist, ausgenommen bei dualer Ausbildung in der Ordinationsassistenz, durch entsprechende Vereinbarungen, z. B. in Form von Kooperationsabkommen oder anderen geeigneten Maßnahmen, sicherzustellen. Die fachliche Eignung einer Praktikumsstelle ist gegeben, wenn der für das jeweilige Praktikum vorgesehene Kompetenzerwerb sichergestellt ist.
  8. 8. Bei der Planung und Organisation der einzelnen Praktika ist, ausgenommen bei dualer Ausbildung in der Ordinationsassistenz, anzustreben, dass die praktische Ausbildung an mindestens zwei Praktikumsstellen stattfindet.
  9. 9. Die Eignung einer Praktikumsstelle hinsichtlich Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit ist gegeben.

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