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§ 12 MAB-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2013

Lehrgangs- bzw. Schulordnung

§ 12

(1) Die Leitung eines Lehrgangs bzw. die Direktion einer Schule für medizinische Assistenzberufe hat den im Rahmen der Ausbildung durchzuführenden Dienst- und Ausbildungsbetrieb durch eine Lehrgangs- bzw. Schulordnung festzulegen und für deren Einhaltung zu sorgen.

(2) Die Lehrgangs- bzw. Schulordnung hat insbesondere nähere Regelungen über

  1. 1. die Rechte und Pflichten der Leitung des Lehrgangs bzw. der Schule und der Lehr- und Fachkräfte,
  2. 2. das Verhalten sowie die Rechte und Pflichten der Lehrgangsteilnehmer/innen bzw. Schüler/innen im Rahmen der Ausbildung,
  3. 3. die Mitbestimmung und Mitgestaltung der Lehrgangsteilnehmer/innen bzw. Schüler/innen,
  4. 4. gerechtfertigte Abwesenheitsgründe und das Versäumen von Ausbildungszeiten sowie
  5. 5. Maßnahmen zur Sicherheit der Lehrgangsteilnehmer/innen bzw. Schüler/innen

    festzulegen.

(3) Die Lehrgangs- bzw. Schulordnung ist vor Aufnahme des Ausbildungsbetriebs dem/der Landeshauptmann/Landeshauptfrau zur Genehmigung vorzulegen. Wird die Genehmigung innerhalb von drei Monaten nicht bescheidmäßig versagt, so gilt sie als erteilt. Gegen die Versagung ist eine Berufung nicht zulässig.

(4) Die Genehmigung der Lehrgangs- bzw. Schulordnung ist gemäß Abs. 3 zu versagen, wenn diese

  1. 1. gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt,
  2. 2. einem geordneten Ausbildungsbetrieb widerspricht,
  3. 3. die Sicherheit der Lehrgangsteilnehmer/innen bzw. Schüler/innen nicht gewährleistet oder
  4. 4. nicht der Erreichung der Ausbildungsziele dient.

(5) Die Lehrgangs- bzw. Schulordnung ist den Lehrgangsteilnehmern/-innen bzw. Schülern/-innen sowie den Lehr- und Fachkräften nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

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