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§ 11 MAB-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2013

Teilnahmeverpflichtung – Ausbildungszeit

§ 11

(1) Die Lehrgangsteilnehmer/innen bzw. Schüler/innen sind zur Teilnahme an der Ausbildung verpflichtet. Bei Anwendung elektronisch unterstützter Lehr- und Lernformen im Rahmen der theoretischen Ausbildung gilt die Mitwirkung als Teilnahme. Nähere Regelungen über gerechtfertigte Abwesenheitsgründe und das Versäumen von Ausbildungszeiten sind in der Lehrgangsordnung (§ 12) festzulegen.

(2) Eine Unterrichtsstunde im Rahmen der theoretischen Ausbildung dauert 45 Minuten. Eine Praktikumsstunde im Rahmen der praktischen Ausbildung dauert 60 Minuten.

(3) Der wöchentliche Ausbildungsumfang darf 40 Unterrichts- bzw. Praktikumsstunden nicht überschreiten.

(4) Im Rahmen der Ausbildung in der medizinischen Fachassistenz ist jährlich eine unterrichts- und praktikumsfreie Ferienzeit im Ausmaß von fünf Wochen vorzusehen, wobei drei Wochen durchgehend zu ermöglichen sind.

(5) Ausbildungen in den medizinischen Assistenzberufen können als Vollzeitausbildung, Teilzeitausbildung, berufsbegleitend oder in Verbindung mit einer anderen Ausbildung angeboten werden.

(6) Wird die Ausbildung in einem medizinischen Assistenzberuf gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 7 MABG berufsbegleitend oder in Verbindung mit einer anderen Ausbildung angeboten, ist diese spätestens innerhalb von drei Jahren abzuschließen. Wird die Ausbildung in der medizinischen Fachassistenz berufsbegleitend oder in Verbindung mit einer anderen Ausbildung angeboten, ist diese spätestens innerhalb von sechs Jahren abzuschließen.

(7) Der Beginn einer Ausbildung ist vom/von der Leiter/in bzw. Direktor/in festzusetzen und spätestens zwei Monate vor Beginn dem/der Landeshauptmann/Landeshauptfrau anzuzeigen.

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