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§ 1 Arzneispezialitätenregister 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.9.2013

§ 1

Beim Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen ist ein Arzneispezialitätenregister zu führen, in das jede

  1. 1. Zulassung einer Arzneispezialität,
  2. 2. Registrierung einer Arzneispezialität,
  3. 3. Genehmigung für den Vertrieb im Parallelimport,
  4. 4. Änderung und Übertragung einer Zulassung, Registrierung oder Genehmigung für den Vertrieb im Parallelimport, und
  5. 5. Aufhebung einer Zulassung, Registrierung oder Genehmigung für den Vertrieb im Parallelimport

    einzutragen ist. Daneben hat das Arzneispezialitätenregister alle Arzneispezialitäten zu enthalten, die gemäß § 88 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes als zugelassen gelten.

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