Versagung der öffentlichen Bestellung
§ 27.
(1) Die öffentliche Bestellung ist zu versagen, wenn eine der Bestellungsvoraussetzungen nicht erfüllt ist.
(2) Über die Versagung der öffentlichen Bestellung hat die Behörde einen schriftlichen Bescheid zu erlassen.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2024
Gesetzesnummer
20008571
Dokumentnummer
NOR40155944
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