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§ 27 BiBuG 2014

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Versagung der öffentlichen Bestellung

§ 27.

(1) Die öffentliche Bestellung ist zu versagen, wenn eine der Bestellungsvoraussetzungen nicht erfüllt ist.

(2) Über die Versagung der öffentlichen Bestellung hat die Behörde einen schriftlichen Bescheid zu erlassen.

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2024

Gesetzesnummer

20008571

Dokumentnummer

NOR40155944

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