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§ 48 PlG 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2014

9. Abschnitt

Übergangsbestimmungen

§ 48.

(1) Personen, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nachweislich eine theoretische Ausbildung in einer anerkannten Ausbildungseinrichtung gemäß Psychologengesetz, BGBl. Nr. 360/1990, begonnen haben, können ihre Ausbildung nach den bei Beginn dieser Ausbildung in Geltung stehenden Ausbildungsbestimmungen oder nach den Ausbildungsbestimmungen dieses Bundesgesetzes fortsetzen und beenden.

(2) Wird die nachweislich begonnene Ausbildung nach den bisherigen Bestimmungen fortgesetzt, ist

  1. 1. die theoretische Ausbildung bis längstens zwei Jahre und
  2. 2. die Ausbildung zum Erwerb der praktischen fachlichen Kompetenz bis längstens fünf Jahre

(3) Wird die begonnene Ausbildung nach den geltenden Bestimmungen fortgesetzt und beendet, so sind die bisher absolvierten Ausbildungsteile von der Ausbildungseinrichtung gemäß § 9 unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit und nach Vorschreibung allfälliger Ausgleichsmaßnahmen anzurechnen.

(4) Personen, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die Berufsbezeichnung „Gesundheitspsychologin“ oder „Gesundheitspsychologe“ erworben haben, haben für den künftigen Erwerb der Berufsbezeichnung „klinische Psychologin“ oder „klinischer Psychologe“ hinsichtlich der fachlichen Kompetenz jedenfalls das Aufbaumodul gemäß § 23 Abs. 3 zu absolvieren sowie den Erwerb der praktischen fachlichen Kompetenz gemäß § 24 nachzuweisen. Hinsichtlich der Anrechnungsmöglichkeiten gleichwertiger Inhalte gilt § 11.

(5) Personen, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die Berufsbezeichnung „klinische Psychologin“ oder „klinischer Psychologe“ erworben haben, haben für den Erwerb der Berufsbezeichnung „Gesundheitspsychologin“ oder „Gesundheitspsychologe“ hinsichtlich der fachlichen Kompetenz jedenfalls das Aufbaumodul gemäß § 14 Abs. 3 zu absolvieren sowie den Erwerb der praktischen fachlichen Kompetenz gemäß § 15 nachzuweisen. Hinsichtlich der Anrechnungsmöglichkeiten gleichwertiger Inhalte gilt § 11.

(6) Berufsangehörige, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in die jeweilige Berufsliste eingetragen sind, haben für einen Hinweis auf eine Spezialisierung, sofern die Vorgaben im Sinne des § 20 Abs. 5 oder des § 29 Abs. 5 nicht erbracht werden, nachzuweisen, dass bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine zumindest fünfjährige kontinuierliche berufliche schwerpunktspezifische Tätigkeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses in einer für den Spezialisierungsbereich einschlägigen Einrichtung oder eine freiberufliche fünfjährige Tätigkeit im Spezialisierungsbereich, ergänzt durch eine diese freiberufliche Tätigkeit begleitende Supervision, Intervision oder theoretische Fortbildung im Mindestausmaß von insgesamt 50 Einheiten, absolviert wurde.

(7) Berufsangehörige, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in die jeweilige Berufsliste eingetragen sind, haben bis längstens 31.12.2015 eine Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 39 abzuschließen.

(8) Berufsangehörige, Psychotherapeutinnen, (Psychotherapeuten) oder Fachärztinnen (Fachärzten) für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes seit zehn Jahren in die jeweilige Berufsliste eingetragen sind, sind ebenso berechtigt die Selbsterfahrung gemäß § 15 Abs. 3 oder § 24 Abs. 3 zu leiten.

(9) Die Verwaltungsstrafbestimmung für Zuwiderhandlungen gegen Anordnungen oder Verbote gemäß § 35 sind nur auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ereignen.

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2024

Gesetzesnummer

20008552

Dokumentnummer

NOR40161772

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