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§ 35 PlG 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2018

Dokumentationspflicht

§ 35.

(1) Berufsangehörige haben über jede von ihnen gesetzte klinisch-psychologische und gesundheitspsychologische Maßnahme Aufzeichnungen zu führen. Die Dokumentation hat insbesondere folgende Inhalte, sofern sie Gegenstand der Behandlung oder für diese bedeutsam geworden sind, zu umfassen:

  1. 1. Vorgeschichte der Problematik und der allfälligen Erkrankung sowie die bisherigen Diagnosen und den bisherigen Krankheitsverlauf und bei gesundheitspsychologischen Projekten die Fragestellung bzw. den Auftrag,
  2. 2. Beginn, Verlauf und Beendigung der klinisch- oder gesundheitspsychologischen Leistungen,
  3. 3. Art und Umfang der diagnostischen Leistungen sowie signifikante Ergebnisse und Diagnosen,
  4. 4. Art und Umfang der beratenden oder behandelnden Interventionsformen sowie Ergebnisse einer allfälligen Evaluierung,
  5. 5. vereinbartes Honorar und sonstige weitere Vereinbarungen aus dem Behandlungsvertrag, insbesondere mit allfälligen gesetzlichen Vertretern,
  6. 6. erfolgte Aufklärungsschritte und nachweisliche Informationen,
  7. 7. Konsultationen von Berufsangehörigen oder anderen Gesundheitsberufen,
  8. 8. Übermittlung von Daten und Informationen an Dritte, insbesondere an Krankenversicherungsträger,
  9. 9. allfällige Empfehlungen zur ergänzenden ärztlichen, psychotherapeutischen, musiktherapeutischen Leistungen oder anderen Abklärungen,
  10. 10. Einsichtnahmen in die Dokumentation sowie
  11. 11. Begründung der Verweigerungen der Einsichtnahme in die Dokumentation.

(2) Den Patientinnen (Patienten) oder deren gesetzlichen Vertretern (Vertreterinnen) sind unter besonderer Bedachtnahme auf die therapeutische Beziehung auf Verlangen alle Auskünfte über die gemäß Abs. 1 geführte Dokumentation sowie Einsicht in die Dokumentation zu gewähren oder gegen Kostenersatz die Herstellung von Abschriften zu ermöglichen, soweit diese das Vertrauensverhältnis zur Patientin (zum Patienten) nicht gefährden.

(3) Die Dokumentation ist mindestens zehn Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrung in geeigneter automationsunterstützter Form ist zulässig. Bei Erlöschen der Berufstätigkeit ist die Dokumentation von außerhalb von Einrichtungen tätig gewesenen Berufsangehörigen für die der Aufbewahrungspflicht entsprechende Dauer aufzubewahren.

(4) Im Falle des Todes von außerhalb von Einrichtungen tätig gewesenen Berufsangehörigen ist der Erbe (die Erbin) oder sonstige Rechtsnachfolger unter Wahrung des Datenschutzes verpflichtet, die Dokumentation über klinisch-psychologische und gesundheitspsychologische Leistungen für die der Aufbewahrungspflicht entsprechende Dauer gegen Kostenersatz

  1. 1. einem von der (dem) verstorbenen Berufsangehörigen rechtzeitig dem Bundesministerium für Gesundheit schriftlich benannten, außerhalb einer Einrichtung, tätigen Berufsangehörigen die (der) in diese Benennung und Pflichtenübernahme schriftlich eingewilligt hat, oder
  2. 2. sofern diese Erfordernisse nicht vorliegen, vom Bundesministerium für Gesundheit zu bestimmenden Dritten
  1. zu übermitteln.

(5) Personen gemäß Abs. 4 Z 1 und 2 treten in die Pflicht zur Aufbewahrung der Dokumentation ein und unterliegen der klinisch-psychologischen oder gesundheitspsychologischen Verschwiegenheitspflicht. Auf Verlangen der Patientin (des Patienten) haben sie die diese Person betreffende Dokumentation dieser auszuhändigen.

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2024

Gesetzesnummer

20008552

Dokumentnummer

NOR40205109

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