Aufgaben des Psychologenbeirats
§ 42.
Dem Psychologenbeirat obliegen
- 1. die Erörterung von fachlichen Themen und Fragen, die vom Bundesminister (von der Bundesministerin) für Gesundheit vorgelegt werden, einschließlich der Abgabe von Stellungnahmen und die Erstattung von Gutachten,
- 2. die Mitwirkung bei der Erlassung von Verordnungen gemäß § 46,
- 3. im Wege des Ausschusses des Psychologenbeirats gemäß § 44 fachliche Stellungnahmen zur Qualifikation von Ausbildungseinrichtungen gemäß § 9 sowie erforderlichenfalls die fachliche Mitwirkung an Verfahren in Zusammenhang mit Eintragungen in die Berufslisten gemäß den §§ 19 Abs. 1 und 28 Abs. 1, mit Verletzungen der Berufspflichten und mit dem Erlöschen der Berufsberechtigung gemäß den §§ 21 Abs. 2 und 30 Abs. 2.
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2024
Gesetzesnummer
20008552
Dokumentnummer
NOR40155228
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