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§ 21 PlG 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.2016

Erlöschen der Berufsberechtigung

§ 21.

(1) Die Berechtigung zur Berufsausübung der Gesundheitspsychologie erlischt

  1. 1. durch den Wegfall einer für die Berufsausübung der Gesundheitspsychologie erforderlichen Voraussetzung,
  2. 2. wenn hervorkommt, dass eine für die Berufsausübung der Gesundheitspsychologie erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich nicht bestanden hat oder
  3. 3. auf Grund von Verzicht auf die Berufsausübung der Gesundheitspsychologie.

(2) Die Gründe für das Erlöschen der Berufsberechtigung nach Abs. 1 sind auch von Amts wegen wahrzunehmen. Die Mitwirkungspflicht der Partei in Verfahren betreffend das Erlöschen der Berufsberechtigung bezieht sich insbesondere auf die Befolgung von Anordnungen hinsichtlich fachlicher Begutachtungen der somatischen und psychischen Eignung. Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit kann bei einer Beeinträchtigung der somatischen oder psychischen Eignung oder der Vertrauenswürdigkeit zum Zweck der Sicherstellung der Erfüllung der Berufspflichten mit Bescheid Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorschreiben. Werden die vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht erfüllt, erlischt die Berechtigung zur Berufsausübung.

(3) Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit hat, erforderlichenfalls nach Einholung eines Gutachtens des Ausschusses des Psychologenbeirats,

  1. 1. in den Fällen des Abs. 1 Z 3 das automatische Erlöschen der Berufsberechtigung in der Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen zu vermerken,
  2. 2. im Fall des Todes der Gesundheitspsychologin oder des Gesundheitspsychologen die Streichung aus der Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen vorzunehmen,
  3. 3. in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2 die Streichung aus der Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen vorzunehmen und mit Bescheid festzustellen, dass die Berechtigung zur Berufsausübung der Gesundheitspsychologie sowie zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung samt allfälliger Spezialisierung nicht besteht sowie
  4. 4. die Unterbrechung der Berufsausübung zu vermerken, solange keine Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 39 vorliegt.

(4) Die Vertrauenswürdigkeit fällt insbesondere dann weg, wenn

  1. 1. die (der) Berufsangehörige ihre (seine) Berufspflichten gröblich verletzt oder trotz Mahnung wiederholt gegen ihre (seine) Berufspflichten verstoßen hat und,
  2. 2. sofern die Vertrauenswürdigkeit durch ein Verhalten gemäß Z 1 nicht gänzlich beseitigt ist, keine geeigneten Maßnahmen getroffen hat, die für die Zukunft eine verlässliche Berufsausübung erwarten lassen.

(5) Geeignete Maßnahmen gemäß Abs. 4 Z 2 für Auflagen, Bedingungen oder Befristungen sind insbesondere die

  1. 1. förmliche Entschuldigung,
  2. 2. Mitwirkung bei einer geeigneten und anerkannten Form von alternativer Streitbeilegung,
  3. 3. Absolvierung von Selbsterfahrung,
  4. 4. Absolvierung von Supervision,
  5. 5. Wiederholung von Ausbildungsteilen der gesundheitspsychologischen Ausbildung,
  6. 6. Rückzahlung der durch die gesundheitspsychologische Tätigkeit verursachten und vom (von der) Behandelten getragenen Kosten,
  7. 7. Kostentragung für die notwendige Folgebehandlung des (der) Behandelten,
  8. 8. Unterziehung einer Krankenbehandlung sowie
  9. 9. Unterbrechung der Berufsausübung der Gesundheitspsychologie für die Dauer des Verfahrens.

(6) Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit hat, sofern die Gesundheitspsychologin oder der Gesundheitspsychologe die zu treffende Maßnahme oder die zu treffenden Maßnahmen gemäß Abs. 5 nicht bereits auf Grund einer formlosen Aufforderung trifft, diese mit Bescheid anzuordnen. Bei der Feststellung der von der Gesundheitspsychologin oder dem Gesundheitspsychologen zu treffenden Maßnahmen hat der Bundesminister (die Bundesministerin) für Gesundheit die Interessen von Geschädigten, das öffentliche Wohl und das Vorliegen von Gefahr im Verzug zu berücksichtigen. Bei Vorschreibung einer oder mehrerer dieser Maßnahmen ist die vorangegangene Art der Berufspflichtverletzung zu berücksichtigen. Weiters hat die Maßnahme (haben die Maßnahmen) in einem angemessenen Verhältnis zur Berufspflichtverletzung zu stehen.

(7) Die Beweislast für die Glaubhaftmachung des Bestehens oder der Wiederherstellung der Vertrauenswürdigkeit trägt die Gesundheitspsychologin oder der Gesundheitspsychologe im Sinne des Nachweises geeigneter Maßnahmen gemäß Abs. 5.

(8) Im Fall der Streichung mangels Vertrauenswürdigkeit ist eine Wiedereintragung frühestens nach Ablauf von fünf Jahren möglich.

(9) Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit oder das zuständige Landesverwaltungsgericht hat die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft über das Erlöschen der Berufsberechtigung und die Streichung aus der Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen gemäß Abs. 1 und 3 im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Hierüber ist der Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten, der eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2024

Gesetzesnummer

20008552

Dokumentnummer

NOR40179778

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